Eidgenössische Volksinitiative «Für eine direktdemokratische und wettbewerbsfähige Schweiz – keine EU-Passivmitgliedschaft (Kompass-Initiative)»

Das will die Initiative

Die Kompass-Initiative sichert die direkte Demokratie in der Schweiz. Diese ist zurzeit unter Druck. Der Bundesrat steht in Verhandlungen mit der EU zu den künftigen Beziehungen Schweiz-EU. Die Verhandlungen laufen darauf hinaus, dass die Schweiz automatisch EU-Recht übernehmen und den Europäischen Gerichtshof der EU als rechtliche Instanz akzeptieren muss. Das kommt einer passiven Mitgliedschaft in der EU gleich und unsere direktdemokratischen Mitbestimmungsrechte würden untergraben. Die Kompass-Initiative will das verhindern, indem sie die dynamische Rechtsübernahme verunmöglicht und das obligatorische Referendum bei völkerrechtlichen Verträgen einführt. Weitreichende Staatsverträge, bei denen die Schweiz Teile ihrer Souveränität bei der Festlegung der geltenden Gesetze an Dritte abtritt, sollen von Volk und Ständen beurteilt werden.

Die Schweiz ist erfolgreich, weil sie direkt-demokratisch, unabhängig und weltoffen ist. Das müssen wir bewahren. Wir müssen weiterhin mit jedem Land Verträge auf Augenhöhe abschliessen können, um unsere Standortvorteile zu erhalten. Nur so bleibt die Schweiz wettbewerbsfähig, erfolgreich und frei.

Mit unserer Volksinitiative setzen wir uns dafür ein, dass:

  • unsere direkte Demokratie erhalten bleibt
  • ausschliesslich die Schweizer Bürgerinnen und Bürger und das Parlament die Gesetze in unserem Land erlassen
  • unsere Standortvorteile gesichert werden
  • die Schweiz auch in Zukunft souverän, wettbewerbsfähig und erfolgreich ist!

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Der Initiativtext

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 101 Absatz 1 zweiter und dritter Satz

1 […] Er [der Bund] verfolgt eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik, die den Bedürfnissen der Schweiz als international vernetztem Wirtschaftsstandort Rechnung trägt. Er wahrt dabei die demokratischen Rechte des Volkes und die Eigenständigkeit der Kantone.

Art. 140 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis

Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:

bbis. völkerrechtliche Verträge, die eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen;

Art. 164 Abs. 3

Die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen muss in einem Bundesgesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, ausdrücklich vorgesehen und auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt sein.

Art. 197 Ziff. 17[1]

17. Übergangsbestimmung zu den Art. 140 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis und 164 Abs. 3 (Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen)

Im Zeitpunkt der Annahme der Artikel 101 Absatz 1 zweiter und dritter Satz, 140 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe bbis und 164 Absatz 3 in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, bleiben von den Grundsätzen für eine solche Übernahme ausgenommen. Ein institutionelles Rahmenübereinkommen oder vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union werden von dieser Bestandesgarantie nur erfasst, sofern es im Wege des obligatorischen Referendums von Volk und Ständen angenommen wurde.

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SR 101

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Ausfüllen und dann unterschreiben!

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