Verwaltungsbremse-Initiative

Das will die Initiative

Die Personalausgaben der zentralen Bundesverwaltung sind seit 2010 um 32 % gestiegen. Das stoppt die Verwaltungsbremse-Initiative: Indem sie dafür sorgt, dass die Personalausgaben der Bundesverwaltung künftig nur noch im Gleichschritt mit den Löhnen der Bevölkerung wachsen können. Der politisch getriebene Ausbau der Verwaltung führt zu mehr Bürokratie, kostet die Steuerzahler Milliarden und belastet Menschen und Unternehmen. Mit übermässig hohen Löhnen und immer mehr Stellen zieht der Staat Fachkräfte aus der Privatwirtschaft ab. Die Verwaltungsbremse-Initiative korrigiert diese schlechte Entwicklung. 

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Die Verwaltungsbremse schafft ein faires Gleichgewicht zwischen Bundesverwaltung und Bevölkerung:

  • Die Personalausgaben des Bundes dürfen künftig nicht mehr stärker wachsen als die Löhne der Bevölkerung.
  • Dem ungebremsten Stellenwachstum der Bundesverwaltung wird ein Ende gesetzt.
  • Die Bürokratie wird begrenzt und es entsteht Spielraum für Steuersenkungen oder wichtige Investitionen.
Initiativtext
Eidgenössische Volksinitiative «Für ein faires Gleichgewicht zwischen Bundesverwaltung und Bevölkerung (Verwaltungsbremse)»
Die Bundesverfassung¹ wird wie folgt geändert:

Art. 126a Personalausgaben
¹ Die gesamthaften Personalausgaben der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung dürfen prozentual nicht stärker ansteigen als der Schweizer Medianlohn. Die Ausgaben für die Betrauung von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts mit Verwaltungsaufgaben werden dabei zu den Personalausgaben hinzugerechnet.
² Die Begrenzung der Personalausgaben gilt nicht für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung.
³ Die Bundesversammlung kann eine Erhöhung der Personalausgaben beschliessen, wenn dies zur Bewältigung einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit erforderlich ist.
Art. 159 Abs. 3 Bst. d
³ Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:
d. die Erhöhung der Personalausgaben nach Artikel 126a Absatz 3.
Art. 197 Ziff. 17
17. Übergangsbestimmungen zu Art. 126a (Personalausgaben)
¹ Artikel 126a findet erstmals auf die Staatsrechnung des dritten Jahres nach dessen Annahme durch Volk und Stände Anwendung.
² Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungs-bestimmungen zu Artikel 126a spätestens bis zum 1. Januar des zweiten Jahres nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

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¹ SR 101
² Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.