Verwaltungsbremse
Bereits 4451 Unterschriften
Ausfüllen und dann unterschreiben!
So funktionierts:
Wir machen dir das Leben leicht. Fülle das folgende Formular aus und Du erhältst sogleich den teils schon ausgefüllten Bogen zugemailt. Du musst ihn dann nur noch ausdrucken, mit Name(n) / Vorname(n) und Unterschrift(en) vervollständigen und ab die Post.
So funktionierts: Wir machen dir das Leben leicht. Fülle das folgende Formular aus und du erhältst sogleich den teils schon ausgefüllten Bogen zugemailt. Du musst ihn dann nur noch ausdrucken, mit Name(n) / Vorname(n) und Unterschrift(en) vervollständigen und ab die Post.
- Die Personalausgaben des Bundes dürfen künftig nicht mehr stärker wachsen als die Löhne der Bevölkerung.
- Dem ungebremsten Stellenwachstum der Bundesverwaltung wird ein Ende gesetzt.
- Die Bürokratie wird begrenzt und es entsteht Spielraum für Steuersenkungen oder wichtige Investitionen.
Die Bundesverfassung¹ wird wie folgt geändert:
Art. 126a Personalausgaben
² Die Begrenzung der Personalausgaben gilt nicht für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung.
³ Die Bundesversammlung kann eine Erhöhung der Personalausgaben beschliessen, wenn dies zur Bewältigung einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit erforderlich ist.
Art. 159 Abs. 3 Bst. d
³ Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:
d. die Erhöhung der Personalausgaben nach Artikel 126a Absatz 3.
Art. 197 Ziff. 17
17. Übergangsbestimmungen zu Art. 126a (Personalausgaben)
¹ Artikel 126a findet erstmals auf die Staatsrechnung des dritten Jahres nach dessen Annahme durch Volk und Stände Anwendung.
² Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungs-bestimmungen zu Artikel 126a spätestens bis zum 1. Januar des zweiten Jahres nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
_________________________________
² Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.